Eine unmittelbar drohende Gefahr ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine geladene und entsicherte Faustfeuerwaffe mit einer Patrone im Lauf aus kurzer Distanz gegen das Opfer gerichtet wird, so dass ein Schuss auch ungewollt jederzeit losgehen kann. Je nach Konstruktions- und Funktionsweise gilt dasselbe, wenn die Schusswaffe bloss geladen ist. Der subjektive Tatbestand verlangt für die Lebensgefährdung (Eventual-)Vorsatz, wobei der Täter aber nicht bereit zu sein braucht, die Gefahr auch tatsächlich verwirklichen zu wollen (BGE 117 IV 419, 425 f. E. 4 lit. c und d, bestätigt in Pra 83 [1994] Nr. 255 S. 843 E. 1 lit. b und Pra 85 [1996] Nr. 24 S. 57 E. 2 lit.