Für die Annahme des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre die konkrete Gefahr einer tödlichen Verletzung des Opfers unmittelbar bevorstehen, was aufgrund der Tatumstände und des konkreten Verhaltens des Täters, d.h. ausschliesslich aufgrund objektiver Kriterien, zu beurteilen ist. Eine unmittelbar drohende Gefahr ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine geladene und entsicherte Faustfeuerwaffe mit einer Patrone im Lauf aus kurzer Distanz gegen das Opfer gerichtet wird, so dass ein Schuss auch ungewollt jederzeit losgehen kann.