Der Angeklagte richtete bei einem bewaffneten Banküberfall, ausgeführt zusammen mit zwei Komplizen, eine Pistole der Marke "SIG"-Sauer P 220 aus geringer Nähe zuerst direkt gegen den Hals, dann mehrmals gegen den Oberkörper einer Bankangestellten. Aus den Erwägungen: 2.1.2. Des Raubes nach Art. 140 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Ziff.