Es rechtfertigt sich daher für den Fall, dass die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde und nach deren Aufhebung auf den Vollzug der Strafe verzichtet wird (Art. 43 Ziff. 5 StGB), den Zeitpunkt des Verzichtsentscheids des Gerichts als fristauslösend zu betrachten. |