(TG RBOG 1983 Nr. 37). Die zitierten Bestimmungen des Gesetzes sowie die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Fristbeginn bei der Löschung des Strafregistereintrags auf Gesuch hin lassen erkennen, dass die für die vorzeitige Löschung massgebende Bewährungsfrist nach Wegfall der gegen den Verurteilten angeordneten Zwangsmassnahmen beginnen soll. Die behördliche Aufhebung einer Massnahme wird (bei deren ausschliesslicher Anordnung) dem Vollzug einer Strafe gleichgesetzt. Es rechtfertigt sich daher für den Fall, dass die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde und nach deren Aufhebung auf den Vollzug der Strafe verzichtet wird (Art.