O., N 15 zu Art. 80 StGB). Für den Sonderfall, dass auf den Vollzug einer zusammen mit einem Berufsverbot ausgesprochenen Freiheitsstrafe verzichtet wird, beginnt die Frist für die Aufhebung des Berufsverbots mit dem Entscheid des Gerichts, auf den Vollzug der Freiheitsstrafe zu verzichten (vgl. SJZ 59 [1963] Nr. 172). Bei Unfähigkeit zur Hafterstehung beginnt die Frist zur Löschung des Strafregistereintrages nach Art. 80 Ziff. 2 StGB mit dem Eintritt dieser Unfähigkeit zu laufen (TG RBOG 1983 Nr. 37).