In Analogie zur Bestimmung betreffend die Rehabilitation (Art. 81 Abs. 2 StGB) gilt auch für die Löschung des Strafregistereintrages der Tag der bedingten Entlassung als fristauslösend (vgl. LGVE 1980 I Nr. 601; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Zürich 1989, N 15 zu Art. 80 StGB). Schon in BGE 79 IV 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der bedingten Entlassung und nachträglicher Bewährung die Strafe als mit dem Tag der bedingten Entlassung als fertig vollzogen gelte. Ebenfalls ist die Aufhebung einer Massnahme als fristauslösend zu betrachten (vgl. ZR 60 [1961] Nr. 13; Trechsel Stefan, a.a.O., N 15 zu Art.