2 Abs. 2 StGB). Der Verbüssung der Strafe gleichgestellt wird der Erlass durch Begnadigung (Art. 81 Abs. 1 StGB; BGE 84 IV 142). Bei der Rehabilitation beginnt der Fristenlauf am Tag der bedingten Entlassung bzw. für den nach Art. 43 StGB Verwahrten am Tag der endgültigen Entlassung (vgl. Art. 81 Abs. 2 StGB). Weitere Bestimmungen über den Beginn des Fristenlaufs enthält das Gesetz nicht. Daher wurden durch Lehre und Rechtsprechung weitere Regeln entwickelt. In Analogie zur Bestimmung betreffend die Rehabilitation (Art. 81 Abs. 2 StGB) gilt auch für die Löschung des Strafregistereintrages der Tag der bedingten Entlassung als fristauslösend (vgl. LGVE 1980 I Nr. 601;