| | Entscheid: | Das Gericht kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung des Eintrags im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. Die Frist für die Löschung eines Urteils, das auf Gefängnis lautet, beträgt fünf Jahre seit Vollzug des Urteils (vgl. Art. 80 Ziff. 2 StGB). Nach dem Wortlaut des Gesetzes beginnt der Fristenlauf nach dem Vollzug des Urteils (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).