Wird aber lediglich die Kostenfestsetzung, d.h. die Tarifgemässheit der Kosten, angefochten, so ist allein die Kostenbeschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG gegeben; dies gilt auch im Zivilprozessrecht (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 118 N 3). Vorliegend ist die Höhe des Anwaltshonorars und damit die Kostenfestsetzung angefochten. Somit ist die Kostenbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die massliche Festlegung der Anwaltskosten betroffen und daher zur Kostenbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. |