Zur Diskussion stand somit die Kostenverlegung und nicht die Kostenfestsetzung. Die in § 5 Abs. 1 KoG vorgesehene Beschwerde ermöglicht demgegenüber nur die tarifmässige Überprüfung der Kosten, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung klar ergibt. Es ist daran festzuhalten, dass die Kostenverlegung bei Einstellung des Untersuchungsverfahrens mit dem Rekurs nach § 284 StPO anzufechten ist. Eine gleichzeitige Anfechtung der Kostenfestsetzung ist damit zu verbinden. Wird aber lediglich die Kostenfestsetzung, d.h. die Tarifgemässheit der Kosten, angefochten, so ist allein die Kostenbeschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG gegeben;