Diese Prüfung erfolgt somit lediglich neben derjenigen im Hauptpunkt, nämlich der Kostenverlegung. Dass § 284 StPO vor allem die Kostenverlegung im Auge hat, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Der Vorentwurf der grossrätlichen Kommission zu dieser Gesetzesbestimmung lautete noch: "Wird die Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte, denen Kosten auferlegt wurden, gegen den Entscheid des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes über Kosten, Entschädigung oder Sicherheitsleistung innert zehn Tagen seit Eröffnung bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen (Protokoll der Sitzung der grossrätlichen Kommission vom 20. Juli 1954, S. 22).