Für den Rekurs beträgt sie 10 Tage (§ 253 StPO), für die Kostenbeschwerde 20 Tage (§ 5 Abs. 1 KoG). Auf das vorliegende Rechtsmittel kann somit nur eingetreten werden, wenn es als Kostenbeschwerde entgegengenommen wird. Als Rekurs wäre es verspätet. Aus dem Wortlaut von § 284 StPO ergibt sich, dass mit dem Kostenrekurs vor allem die Kostenverlegung angefochten werden kann. § 285 StPO bestimmt nämlich, dass die Rekursbehörde im Rahmen der Anträge auch die Höhe der Kosten und Entschädigung prüfen könne. Diese Prüfung erfolgt somit lediglich neben derjenigen im Hauptpunkt, nämlich der Kostenverlegung.