Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichtsbehörden vom 8. März 1966 (Gerichtskostengesetz [KoG SRL Nr. 264]) kann gegen die Kostenfestsetzung einer untern Instanz der Betroffene innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Legt der Betroffene in der Hauptsache oder in bezug auf die Kostenverlegung ein Rechtsmittel ein, so ist die Kostenbeschwerde damit zu verbinden (§ 5 Abs. 2 KoG). Das Obergericht kann tarifwidrige Kostenfestsetzungen der untern Instanzen von Amtes wegen abändern (§ 5 Abs. 3 KoG).