| | Entscheid: | Zu prüfen ist vorerst, welches Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid des Amtsstatthalters gegeben ist. Wird die Untersuchung eingestellt, können gemäss § 284 StPO die Parteien oder Dritte gegen den Entscheid über Kosten- und Entschädigung bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen. Die Rekursbehörde prüft im Rahmen der Anträge nicht nur die Kostenverlegung, sondern auch die Höhe der Kosten und der Entschädigung. Die tarifwidrige Berechnung von Gebühren wird von Amtes wegen abgeändert (§ 285 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichtsbehörden vom 8. März 1966 (Gerichtskostengesetz [KoG