Zu keinem anderen Ergebnis führt die Überlegung, dass es sich beim Tatbestand von Art. 221 Abs. 3 StGB lediglich um eine "Kann-Vorschrift" handelt. Der Gesetzgeber hat beispielsweise auch den Tatbestand des leichten Falles einer fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase, der ebenfalls als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, entgegen der allgemeinen Regel (§ 12 Abs. 1 StPO) der Zuständigkeit des Kriminalgerichts zugewiesen. Diese Zuweisung wäre nicht notwendig gewesen, wenn schon aufgrund der Zuständigkeit des Kriminalgerichts für die Beurteilung des Grundtatbestands auch seine Zuständigkeit für die Beurteilung des privilegierten Tatbestands gegeben wäre. |