Erst bei der konkreten Beurteilung des Falles wird sich herausstellen, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts tatsächlich gegeben ist oder nicht. Ansonsten würde die vom Gesetzgeber vorgenommene spezielle Zuweisung von einzelnen privilegierten Straftatbeständen in die Kompetenz des Kriminalgerichts keinen Sinn ergeben. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Überlegung, dass es sich beim Tatbestand von Art. 221 Abs. 3 StGB lediglich um eine "Kann-Vorschrift" handelt.