Aus den vorstehenden Erwägungen wird auch ersichtlich, dass der Richter seine Zuständigkeit jeweils bezogen auf den konkreten Fall zu prüfen hat. Er darf sich nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, dass auch die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sein könnte und wegen dieser blossen Möglichkeit einen Nichteintretensentscheid fällen. Die Möglichkeit der sachlichen Unzuständigkeit ist theoretisch in einer Vielzahl von Fällen gegeben. Erst bei der konkreten Beurteilung des Falles wird sich herausstellen, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts tatsächlich gegeben ist oder nicht.