Er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Tat des Angeklagten aus eigenem Antrieb nach allen strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und - im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit - zu beurteilen. Stellt er bei der Beurteilung der Tat fest, dass diese nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, hat er einen Nichteintretensentscheid zu fällen und die Sache der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Aus den vorstehenden Erwägungen wird auch ersichtlich, dass der Richter seine Zuständigkeit jeweils bezogen auf den konkreten Fall zu prüfen hat.