Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gegenstand der Überweisung ist der von der Untersuchungsbehörde ermittelte Sachverhalt. Der Richter ist an den zur Beurteilung überwiesenen Sachverhalt, nicht hingegen an den rechtlichen Standpunkt der Anklage bzw. den Überweisungsantrag der Strafverfolgungsbehörde gebunden. Er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Tat des Angeklagten aus eigenem Antrieb nach allen strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und - im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit - zu beurteilen.