Damit ist grundsätzlich das Amtsgericht für die Beurteilung dieser Delikte zuständig. 5. - Das Amtsgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der ihm überwiesene Sachverhalt der Brandstiftung nicht umfassend überprüft werden könne, da seine Zuständigkeit nur für den privilegierten Fall der Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StGB bestehe. Bei dieser Privilegierung handle es sich zudem nur um eine "Kann-" und nicht um eine "Mussvorschrift". Die Überweisung des Falles an das Amtsgericht führe daher zu einer nicht zu rechtfertigenden Einschränkung seiner richterlichen Freiheit. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.