2 StPO beispielsweise den leichten Fall der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase (Art. 225 Abs. 2 StGB), den besonders leichten Fall der Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB) oder die unerhebliche falsche Aussage (Art. 307 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand der Brandstiftung mit geringem Schaden i.S.v. Art. 221 Abs. 3 StGB wurde vom Gesetzgeber nicht der Zuständigkeit des Kriminalgerichts unterstellt. Damit ist grundsätzlich das Amtsgericht für die Beurteilung dieser Delikte zuständig.