§ 12 Ziff. 1 StPO bestimmt, dass das Kriminalgericht erstinstanzlich alle mit Zuchthaus und mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bedrohten Handlungen zu beurteilen hat. Zudem werden in § 12 Ziff. 2 und 3 StPO einzelne Straftatbestände aufgelistet, für welche die erstinstanzliche Zuständigkeit des Kriminalgerichts ebenfalls besteht. Die Amtsgerichte haben alle übrigen strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminal- oder Obergerichts (§ 11 StPO) fallen, erstinstanzlich zu beurteilen (§ 13 StPO). Der Gesetzgeber nennt in § 12 Ziff. 2 StPO beispielsweise den leichten Fall der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase (Art.