22 Abs. 1 StGB schuldig. Infolge Nichtannahme der Strafverfügung durch den Angeklagten überwies er die Sache dem Amtsgericht zur Beurteilung. Das Amtsgericht trat auf die Sache nicht ein, da es sie mangels Zuständigkeit für die Beurteilung des Grundtatbestandes von Art. 221 StGB nicht umfassend überprüfen könne. Aus den Erwägungen des Obergerichts: 4. - Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist Aufgabe des kantonalen Rechts (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 418). Im Kanton Luzern sind die sachlichen Zuständigkeiten in der StPO in den §§ 11ff. verbindlich geregelt. § 12 Ziff.