Teil II, Bern 1989, N 76 zu § 11 S. 392 f. m. w. H.). Es läuft dem Sinn des Gesetzes ganz offensichtlich zuwider, wenn die Vollstreckung der Strafe zu Gunsten einer Vorkehr aufgeschoben wird, der sich im Ernst keine substanzielle spezialpräventive Wirkung beimessen lässt. Derartige Fälle erscheinen auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit als bedenklich (vgl. Rehberg Jörg, a. a. O., S. 181). |