42-44, in: ZStR 93 [1977] S. 179). Die Behandlung eines Massnahmebedürftigen durch Psychotherapeuten, die eine psychologische, aber keine medizinische Ausbildung besitzen, spielt denn auch in der Praxis eine erhebliche Rolle. Allerdings muss eine fachkundige Behandlung und nicht bloss eine Betreuung stattfinden. Die ambulante Massnahme hat nicht den Sinn, die strafrechtliche Reaktion auf irgendeine Art von Fürsorge zu reduzieren oder den Strafvollzug mit ihr zu "garnieren" (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, Bern 1989, N 76 zu § 11 S. 392 f. m. w. H.).