Noch enger wären die Grenzen, wenn die ambulante Behandlung stets "in einer erprobten, ärztlich durchgeführten Therapie der Schulmedizin" zu bestehen hätte (vgl. Frauenfelder Ursula, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Diss., Zürich 1978, S. 112), oder "in ihrer Bedeutung und Intensität mit einer stationären Therapie einigermassen vergleichbar" sein müsste (Rehberg Jörg, Fragen bei der Anordnung und Aufhebung sichernder Massnahmen nach StGB Art. 42-44, in: ZStR 93 [1977] S. 179).