In Frage kämen auch Gruppenveranstaltungen, sofern diese als Psychotherapie gewertet werden können. Dass ausschliesslich ein Arzt und nicht auch ein therapeutisch erfahrener Psychologe die Behandlung durchführen kann (BGE 103 IV 3), wird in der Lehre (teilweise) als zu eng betrachtet (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 zu Art. 43 StGB m. w. H.). Noch enger wären die Grenzen, wenn die ambulante Behandlung stets "in einer erprobten, ärztlich durchgeführten Therapie der Schulmedizin" zu bestehen hätte (vgl. Frauenfelder Ursula, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art.