| | Entscheid: | Das Obergericht hatte sich zur Frage zu äussern, ob nach dem Scheitern einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung die vorinstanzlich angeordnete Vollstreckung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu Recht erfolgt sei und führte dabei zum Begriff der ambulanten Behandlung Folgendes aus: Ambulante psychotherapeutische Behandlung bedeutet in der Regel, dass der Betroffene einmal wöchentlich einen Therapeuten, meist einen Psychiater, aufsucht. Zur Ergänzung der Therapie können auch Medikamente verschrieben werden. In Frage kämen auch Gruppenveranstaltungen, sofern diese als Psychotherapie gewertet werden können.