Zum einen muss gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eines Geschädigten die Schwere und Komplexität des Falles so berücksichtigt werden, wie dies auch bei der unentgeltlichen Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu prüfen ist (BGE 123 I 145, 147; BGE 121 I 43, 44). Zum andern würde die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin dazu führen, dass sie in der gegen sie geführten Untersuchung betreffend Tätlichkeiten bzw. Rassendiskriminierung einen Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend machen könnte, obwohl dies für die Angeschuldigten gemäss geltender Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. |