Mit diesen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Zum einen muss gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Prüfung der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eines Geschädigten die Schwere und Komplexität des Falles so berücksichtigt werden, wie dies auch bei der unentgeltlichen Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu prüfen ist (BGE 123 I 145, 147; BGE 121 I 43, 44).