Die Vorinstanz habe vorliegend nur isoliert die Stellung der Beschwerdeführerin als Angeschuldigte betrachtet und dabei aus BGE 120 I a 45 zitiert. Richtigerweise müsse jedoch bei der Prüfung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege eine Gesamtbetrachtung erfolgen, wobei die Rolle der Beschwerdeführerin als Opfer und Geschädigte klar im Vordergrund stehe. Mithin seien die Kriterien von BGE 123 I 147 auch vorliegend massgebend. Mit diesen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.