Nach geltender Luzerner Strafprozessordnung steht dem verurteilten Angeschuldigten jedoch offen, ein nachträgliches Kostenerlassgesuch im Sinne von § 317 f. StPO zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht des weitern geltend, die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege könne nicht nach ihrer Rollenverteilung in den einzelnen Strafverfahren separat beurteilt werden. Die Vorinstanz habe vorliegend nur isoliert die Stellung der Beschwerdeführerin als Angeschuldigte betrachtet und dabei aus BGE 120 I a 45 zitiert.