abzustellen (LGVE 1996 I Nr. 52 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 43 ff.). Mit dem § 34 Abs. 2 StPO ist mithin dem verfassungsrechtlichen Anspruch eines mittellosen Angeschuldigten auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers, falls seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, Genüge getan. Ein weitergehender Anspruch eines Angeschuldigten auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht somit nicht.