2 StPO). Mit der Teilrevision der Strafprozessordnung wurde die amtliche Verteidigung erweitert und dem Umstand Rechnung getragen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest dann ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung besteht, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und die Strafsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Angeschuldigte allein nicht gewachsen ist (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 4. Heft 1987, S. 965).