Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 120 I a 43 ff. m.w.H.; Hansjakob Thomas, Sonderfragen zum Anspruch auf amtliche Verteidigung, in: ZStR 106 [1989] S. 422). Durch die Teilrevision vom 26. Juni 1989 wurde der § 34 Abs. 2 in die Luzerner Strafprozessordnung eingefügt, der wie folgt lautet: Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm auf Verlangen für die Dauer der Untersuchungshaft ein amtlicher Verteidiger beizugeben (§ 34 Abs. 2 Ziff.