{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-03-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-199_1998-03-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1595", "Checksum": "989a2b75341f2ddc289e28597acae774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 199", "1998 I Nr. 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.03.1998 21 97 199 (1998 I Nr. 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 34 Abs. 2 und 317 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die einem bedürftigen Angeschuldigten zustehenden Ansprüche auf amtliche Verteidigung und Erlass der Verfahrenskosten ergeben sich abschliessend aus den §§ 34 Abs. 2 bzw. 317 StPO. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:00", "Checksum": "fbe383904d6a10da09072d5227ba076e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 20.03.1998 21 97 199 (1998 I Nr. 48)\nRegeste:\n§§ 34 Abs. 2 und 317 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die einem bedürftigen Angeschuldigten zustehenden Ansprüche auf amtliche Verteidigung und Erlass der Verfahrenskosten ergeben sich abschliessend aus den §§ 34 Abs. 2 bzw. 317 StPO. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht. | Strafprozessrecht\n\n 121 I 43, 44). Zum andern würde die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin dazu führen, dass sie in der gegen sie geführten Untersuchung betreffend Tätlichkeiten bzw. Rassendiskriminierung einen Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend machen könnte, obwohl dies für die Angeschuldigten gemäss geltender Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. |"}