StGB ist der bedingte Strafvollzug möglich bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 18 Monaten. Dabei handelt es sich um eine "starre, objektive Schranke", die für eine Berücksichtigung der Resozialisierungschancen keinen Raum lässt. Massgebend ist dabei die im Hauptprozess ausgesprochene und nicht die (z.B. nach Anrechnung der Untersuchungshaft) noch zu vollziehende Reststrafe (Trechsel Stefan, a. a. O., N 8 zu Art. 41 StGB). Mit der Anordnung des bedingten Aufschubs einer zweijährigen Gefängnisstrafe hat die Vorinstanz gegen die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 1 StGB verstossen. Ihr Hinweis auf BGE 114 IV 85 ff. vermag daran nichts zu ändern;