Da das Gesetz dem Richter bei Beendigung der Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 5 bzw. 44 Ziff. 5 StGB die Befugnis einräume, auf den Vollzug der Reststrafe gänzlich zu verzichten, müsse er auch befugt sein, diesen Verzicht bedingt auszusprechen. Vorauszusetzen sei aber, dass die formellen Erfordernisse des bedingten Vollzuges oder des bedingten Erlasses (nach Art. 41 Ziff. 1 und 38 Ziff. 1 StGB) erfüllt seien (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgem. Teil II, Bern 1989, N 45 zu § 11). Gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug möglich bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 18 Monaten.