Hingegen sei es nicht angezeigt, bereits heute den Strafvollzug definitiv auszuschliessen. Vielmehr werde die aufgeschobene Gefängnisstrafe von zwei Jahren (abzüglich 306 Tage Untersuchungshaft) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren als bedingt vollziehbar erklärt. b) In Literatur und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass eine zu Gunsten einer Massnahme aufgeschobene Strafe auch nachträglich bedingt vollziehbar erklärt werden kann (BGE 114 IV 85; ZR 80 [1981] Nr. 47; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 27 zu Art. 44 StGB m. w. H.). Da das Gesetz dem Richter bei Beendigung der Massnahme gemäss Art.