Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefährdet. a) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die gegenüber dem Rekurrenten angeordnete ambulante Massnahme teilweise erfolgreich verlaufen sei. Um die erzielten Fortschritte nicht zu gefährden, sei es zwar angebracht, auf den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu verzichten. Hingegen sei es nicht angezeigt, bereits heute den Strafvollzug definitiv auszuschliessen.