Wurde im Hauptprozess eine Strafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen, so ist die nachträgliche Anordnung des bedingten Vollzugs auch dann ausgeschlossen, wenn die noch zu vollziehende Reststrafe unter 18 Monaten liegt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Nach Art. 43 Ziff. 5 und Art. 44 Ziff. 5 StGB entscheidet der Richter, ob und inwieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefährdet.