| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 04.05.1998 | | Fallnummer: | 21 97 176 | | LGVE: | 1998 I Nr. 40 | | Leitsatz: | Art. 41 Ziff. 1, 43 Ziff. 5 und 44 Ziff. 5 StGB. Die zu Gunsten einer Massnahme aufgeschobene Strafe kann auch nachträglich als bedingt vollziehbar erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die formellen Erfordernisse des bedingten Vollzugs nach Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Wurde im Hauptprozess eine Strafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen, so ist die nachträgliche Anordnung des bedingten Vollzugs auch dann ausgeschlossen, wenn die noch zu vollziehende Reststrafe unter 18 Monaten liegt.