Obwohl Dr. med. X. seinen Bericht "gutachtlich" erstattete, machte er keinerlei Angaben zur Aussagengenese (Rekonstruktion der Erstaussage und Entwicklung der Aussage), welche dazu dient, suggestive Einflüsse auszumachen (vgl. Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 211 f.; Undeutsch Udo, a. a. O., S. 180 f.; von Klitzing Kai, a. a. O., S. 189). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der als Privatgutachten bezeichnete Bericht von Dr. med. X. heutigen wissenschaftlichen Kriterien einer kinderpsychiatrischen Begutachtung in Fällen von sexuellem Missbrauch nicht standhält, weshalb für einen Schuldspruch nicht darauf abgestellt werden kann.