Das Glaubwürdigkeitsgutachten sei ein Erkenntnismittel im gerichtlichen Verfahren, das andere Erkenntnismittel (z.B. unabhängige Zeugenaussagen) nicht ersetzen, sondern nur ergänzen solle (Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 213). Die Frage, ob eine Zeugenaussage letztendlich der Wahrheit entspreche und dann als Grundlage für eine Verurteilung dienen könne, könne nicht vom Gutachter beantwortet werden, sondern falle in den Verantwortungsbereich der Gerichte (von Klitzing Kai, a. a. O., S. 191). dd)