Im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zuhanden des Amtsstatthalteramtes habe er die Kinder dreimal gesehen. Er räumte allerdings ein, es sei durchaus möglich, dass andernorts Abklärungen betreffend den Wahrheitsgehalt von Aussagen von Kindern umfassender und weiter gezogen würden, als er dies in seiner Praxis durchführe. Fachleute mit dem neusten Wissensstand warnen vor einer diagnostischen Selbstüberschätzung von Gutachtern. Das Glaubwürdigkeitsgutachten sei ein Erkenntnismittel im gerichtlichen Verfahren, das andere Erkenntnismittel (z.B. unabhängige Zeugenaussagen) nicht ersetzen, sondern nur ergänzen solle (Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 213).