X. wurde von der Privatklägerin privat für Abklärungen im Zusammenhang mit der von ihr an die Adresse des Angeklagten gerichteten Vorwürfe beauftragt, weshalb sein Bericht bereits aus diesem Grund mit besonderer Vorsicht zu würdigen ist. Der von Dr. med. X. als Privatgutachten bezeichnete Bericht ist für die vorliegende Beweiswürdigung jedoch auch deshalb weitgehend ausser Acht zu lassen, weil er den heutigen methodischen Standards einer kinderpsychiatrischen Begutachtung in Fällen von sexuellem Missbrauch nicht entspricht, wie Dr. med. X. im Übrigen selber zugibt. Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: aa)