Das Obergericht hatte in einem Strafprozess betreffend sexuellen Kindsmissbrauchs zur Problematik eines Parteigutachtens des Therapeuten der Kinder Folgendes erwogen: Dr. med. X. wurde von der Privatklägerin privat für Abklärungen im Zusammenhang mit der von ihr an die Adresse des Angeklagten gerichteten Vorwürfe beauftragt, weshalb sein Bericht bereits aus diesem Grund mit besonderer Vorsicht zu würdigen ist.