{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-05-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-97-173_1998-05-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1601", "Checksum": "bb7467817f259d0a07712a0e58052a1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 97 173", "1998 I Nr. 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 25.05.1998 21 97 173 (1998 I Nr. 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 182 Abs. 2 StPO. Zum Beweiswert eines Fachberichtes des behandelnden Therapeuten. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:32", "Checksum": "a952b2409bc6bbcd09efd921956cc680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 25.05.1998 21 97 173 (1998 I Nr. 55)\nRegeste:\n§ 182 Abs. 2 StPO. Zum Beweiswert eines Fachberichtes des behandelnden Therapeuten. | Strafprozessrecht\n\n dass die sexuellen Handlungen stattgefunden haben und die Kinder vor weiterem Missbrauch geschützt werden müssen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung hielt er an dieser Beurteilung fest. Er schloss die Möglichkeit einer Indoktrination absolut aus. Gemäss seinen Angaben hat er die Kinder je einmal (getrennt) ca. 1½ Stunden befragt. Im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zuhanden des Amtsstatthalteramtes habe er die Kinder dreimal gesehen. Er räumte allerdings ein, es sei durchaus möglich, dass andernorts Abklärungen betreffend den Wahrheitsgehalt von Aussagen von Kindern umfassender und weiter gezogen würden, als er dies in seiner Praxis durchführe. Fachleute mit dem neusten Wissensstand warnen vor einer diagnostischen Selbstüberschätzung von Gutachtern. Das Glaubwürdigkeitsgutachten sei ein Erkenntnismittel im gerichtlichen Verfahren, das andere Erkenntnismittel (z.B. unabhängige Zeugenaussagen) nicht ersetzen, sondern nur ergänzen solle (Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 213). Die Frage, ob eine Zeugenaussage letztendlich der Wahrheit entspreche und dann als Grundlage für eine Verurteilung dienen könne, könne nicht vom Gutachter beantwortet werden, sondern falle in den Verantwortungsbereich der Gerichte (von Klitzing Kai, a. a. O., S. 191). dd) Dr. med. X. misst den Diskrepanzen zwischen den Aussagen, welche die Kinder bei ihm gemacht haben, und ihren Aussagen gegenüber der Polizei wenig Bedeutung bei, insbesondere ihren divergierenden Angaben zur zeitlichen und örtlichen Einordnung der inkriminierten Vorfälle. Eine solche Reduktion der Befragung auf das \"Kerngeschehen\" wird in der Literatur als ungenügend angesehen, da dieser Begriff inhaltlich vage sei und darunter oft einzig eine Konstanz im Sinne der Wiederholung der Angabe von sexuellen Handlungen verstanden werde. Die Angabe von Gutachtern, dass das \"Kerngeschehen\" konstant sei, würde so häufig der Bagatellisierung von Diskrepanzen dienen. Es wird deshalb empfohlen, Zeugen in einer offenen Frageform nach allen Realkennzeichen (räumliche/zeitliche Einordnung, genaue Situationsbeschreibung, Interaktionen, Gespräche, subjektives Empfinden des Zeugen) zu befragen, obwohl auch bei wahren Aussagen nicht zu erwarten sei, dass sie immer völlig identisch seien (Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 208). ee) Obwohl Dr. med. X. seinen Bericht \"gutachtlich\" erstattete, machte er keinerlei Angaben zur Aussagengenese (Rekonstruktion der Erstaussage und Entwicklung der Aussage), welche dazu dient, suggestive Einflüsse auszumachen (vgl. Offe Susanne/Offe Heinz, a. a. O., S. 211 f.; Undeutsch Udo, a. a. O., S. 180 f.; von Klitzing Kai, a. a. O., S. 189). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der als Privatgutachten bezeichnete Bericht von Dr. med. X. heutigen wissenschaftlichen Kriterien einer kinderpsychiatrischen Begutachtung in Fällen von sexuellem Missbrauch nicht standhält, weshalb für einen Schuldspruch nicht darauf abgestellt werden kann. Immerhin kann sein Bericht als Darstellung der Kinderaussagen gewürdigt werden. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 23. September 1998 abgewiesen.) |"}