Der Vonderhandweisungsentscheid gemäss § 59 StPO kann nicht als revisionsfähiges Urteil im Sinne von § 255 StPO betrachtet werden, weil bei dieser Art der Erledigung der Strafsache keine materiellen Erwägungen angestellt wurden. Bei der Vonderhandweisung wird einer Strafanzeige oder Strafklage wegen fehlender Strafverfolgungsvoraussetzungen oder mangelnder konkreter Verdachtsmomente von vorneherein keine Folge geleistet (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, Zürich 1993, 2. Aufl., S. 336 f., N 1141; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt 1997, S. 337, N 24 zu § 79).